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Ihre möglichen Budgets ab 2025 zur Finanzierung unserer Leistungen der Alltagsbegleitung und Seniorenbegleitung
Entlastungsbetrag: 12 x 131,00 Euro/ monatlich = 1572,00 Euro/ jährlich
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Entlastungsbudget: 3.539,00 Euro/ jährlich
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Umwandlung von bis zu 40 % der Pflegesachleistungen/ monatlich
Pflegegrad 2: Von 332 Euro auf 347,00 Euro
Pflegegrad 3: Von 573 Euro auf 599,00 Euro
Pflegegrad 4: Von 765 Euro auf 800,00 Euro
Pflegegrad 5: Von 947 Euro auf 990,00 Euro
Pflegegrad 2: Von 761 Euro auf 796,00 Euro
Pflegegrad 3: Von 1.432 Euro auf 1.497,00 Euro
Pflegegrad 4: Von 1.778 Euro auf 1.859,00 Euro
Pflegegrad 5: Von 2.200 Euro auf 2.299,00 Euro
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, darunter die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, teilweise die ambulante Pflege und die Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Betrag ist für alle pflegebedürftigen Personen von Pflegegrad 1-5 gleich hoch.
Erhöhung des Entlastungsbetrags 2025: Für alle Pflegegrade von 125,00 Euro auf 131,00 Euro monatlich.
Die Verhinderungspflege ist ein Budget für eine Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 steht dafür ein jährliches Budget zur Verfügung.
Erhöhung der Verhinderungspflege 2025: Für alle Pflegegrade von 1.612,00 Euro auf 1.685,00 Euro jährlich.
Die Kurzzeitpflege ist ein Budget für eine vorübergehende stationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht möglich ist. Also zum Beispiel, wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person vorübergehend stark verschlechtert.
Erhöhung der Kurzzeitpflege 2025: Für alle Pflegegrade von 1.774,00 Euro auf 1.854,00 Euro jährlich.
Das gemeinsame Jahresbudget macht den Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler. Denn mit dem neuen Budget können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 frei nach Bedarf beide Pflegeformen nutzen.
Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539,00 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.
Festgelegt ist das ab dem 01.07.2025 im dann in Kraft tretenden Paragraf 42a des elften Sozialgesetzbuchs.